News · 19.9.2026 · 5 Min. Lesezeit
Pflegebudgets vor dem Jahresende prüfen: ungenutzte Ansprüche für 2026 sichern
Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege: Welche Pflegeleistungen zum Jahreswechsel verfallen können und wie Familien jetzt noch reagieren.
Der Herbst ist ein guter Zeitpunkt, die Pflegeleistungen des laufenden Jahres einmal durchzugehen. Viele Familien lassen Geld liegen, weil sie gar nicht wissen, welche Töpfe noch offen sind — und einige davon sind an Fristen gebunden.
1. Entlastungsbetrag prüfen
Ab Pflegegrad 1 stehen monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsangebote zur Verfügung — etwa Alltagsbegleitung, anerkannte Nachbarschaftshilfe, Haushaltshilfe oder Betreuungsgruppen. Nicht genutzte Beträge werden angespart und können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfallen sie.
2. Verhinderungspflege nicht vergessen
Wenn Sie als pflegende Angehörige einmal ausfallen — Urlaub, Krankheit, ein freies Wochenende — übernimmt die Pflegekasse die Ersatzpflege. Das Jahresbudget ist kalenderjährlich gebunden. Auch stundenweise Betreuung lässt sich abrechnen; das wird häufig übersehen.
3. Kurzzeitpflege einplanen
Für eine vorübergehende vollstationäre Betreuung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, steht ein eigener Jahresbetrag bereit. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege lassen sich inzwischen flexibler miteinander kombinieren — fragen Sie die Pflegekasse nach dem konkreten Restbetrag.
4. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Schutzschürzen werden monatlich bis zu 40 Euro erstattet. Dieser Anspruch ist monatsbezogen und lässt sich nicht rückwirkend nachholen — wer ihn noch nicht nutzt, sollte ihn jetzt beantragen.
Ihr Fahrplan bis Dezember
Oktober: Bei der Pflegekasse die Restbeträge aller Töpfe erfragen. November: Offene Rechnungen von Betreuungs- und Haushaltsdiensten sammeln und einreichen. Dezember: Ersatzpflege und Entlastungsstunden für das kommende Jahr grob vorplanen, damit nichts liegen bleibt.
Hinweis: Die genauen Beträge und Fristen können je nach Pflegekasse und persönlicher Situation abweichen. Lassen Sie sich Ihren Stand immer individuell bestätigen — eine kostenlose Pflegeberatung haben Sie gesetzlich zugesichert.
Häufige Fragen
- Verfällt der Entlastungsbetrag zum Jahresende?
- Nicht sofort: Nicht genutzte Beträge aus dem laufenden Jahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfallen sie endgültig.
- Bis wann muss ich Rechnungen einreichen?
- Reichen Sie Belege möglichst noch im laufenden Jahr bei der Pflegekasse ein. Für Leistungen des Vorjahres gilt in der Regel die Frist bis 30. Juni.
- Wie erfahre ich, wie viel Budget noch offen ist?
- Ein kurzer Anruf bei der Pflegekasse genügt. Sie nennt Ihnen den Restbetrag bei Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
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